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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Wir erbringen alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote ausschließlich unter Geltung der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Von unseren Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten der Geltung der Bedingungen des Kunden im Einzelfall schriftlich zugestimmt.

1.2. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind – sofern nicht nachfolgend eine anderweitige Regelung erfolgt – stets freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Angebote und sämtliche Bestellungen des Kunden sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigen oder ihnen durch Lieferung der Waren nachkommen. Eine Auftragsbestätigung kann auch in Form einer Rechnung erfolgen.

2.2 Unsere Mitarbeiter, Verkaufsangestellten, Vertreter und Handelsvertreter sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2.3 Pro Bestellung gilt ein Mindestbestellwert von EUR 30,00 netto. Sofern wir Aufträge mit einem niedrigeren Bestellwert annehmen, sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag von EUR 10,00 netto zu berechnen.

2.4 Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen, Zeichnungen und andere Unterlagen, die Bestandteil unseres Angebotes sind, sind nur dann für uns bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

2.5 Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot im Sinne des • 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen nach Eingang bei uns durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der Ware annehmen.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Übernahme des Beschaffungsrisikos und von Garantien

3.1 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager, ausschließlich Verpackungs-, Porto- und Transportkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Eventuell erforderliche (Transport-) Versicherungen oder sonstige Nebenleistungen werden ebenfalls gesondert berechnet. Hinzu kommt die jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei Lieferung ins Ausland anfallende Zölle oder Zollbehandlungskosten, etc. trägt der Kunde.

3.2 Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag; Nachbestellungen gelten jeweils als neue Aufträge.

3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

3.4 Zahlungen haben spesenfrei in Höhe des jeweils zu zahlenden Betrages zu erfolgen. Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Wir werden den Kunden in diesem Fall über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung/-leistung anzurechnen.

3.5 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vom Kreditinstitut endgültig gutgeschrieben wird. Etwaige Spesen gehen hierbei zu Lasten des Kunden.

3.6 Gerät der Kunde mit der Bezahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8% per annum über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Im Falle des Zahlungsverzuges behalten wir uns ferner das Recht vor, Warenlieferungen und sonstige Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung unserer offenen Forderungen zurück zu behalten. Wir sind weiter berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen / Bestellungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist für die Sicherheitsleistung / Vorauszahlung vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz zu verlangen.

3.7 Ratenzahlungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung und sind nur gegen einen jeweils zu vereinbarenden Teilzahlungszuschlag möglich. In jedem Falle einer Ratenzahlungsgewährung durch uns wird der jeweils noch offen stehende Betrag sofort und vollständig zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit der Zahlung einer Rate mehr als zwei Wochen in Rückstand gerät.

3.8 Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.9 Die Übernahme des Beschaffungsrisikos auch bei Gattungsschulden sowie generell von Garantien im Sinne von • 443 BGB bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferzeit und Lieferverzug

4.1 Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden „ab Werk”. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bei der Versendung trägt der Kunde. Dies gilt auch bei der Versendung der Ware an einen vom Kunden bestimmten Empfänger sowie bei Frankolieferungen. Wir werden die Ware in Bezug auf eine Versendung versichern. Dies bedeutet nicht, dass wir insofern die Gefahrtragung für den Transpoert übernehmen.

Die Gefahr geht mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses auf den Käufer über. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme der Ware infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Käufer über. Unabhängig von einem Vertretenmüssen geht die Gefahr eine Woche nach Zugang einer Versandbereitschaftsanzeige auf den Käufer über.

4.2 Bei Warenrücksendungen verpflichtet sich der Kunde, diese ausreichend gegen jegliche Form des Untergangs und der Verschlechterung auf seine Kosten zu versichern. Er verpflichtet sich, die gleiche Art der Rücksendung zu wählen, die von uns für die Versendung gewählt wurde.

4.3 Liefertermine oder Lieferfristen ergeben sich aus den Vereinbarungen mit dem Kunden. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesagt wurden. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und sonstigen Fragen zwischen uns und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat (z. B. die Beibringung etwaiger erforderlichen behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Voraus- oder Anzahlung, etc.). Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Lieferverzögerung zu vertreten haben. Bei nachträglichen Änderungen des Auftrags auf Wunsch des Kunden sind wir berechtigt, eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen. Wir sind zur Erbringung von Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

4.4 Die Lieferfrist und / oder der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandtbereitschaftanzeige abgesandt wurde. Folgende Ereignisse bewirken – soweit leistungshemmend – eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist: Umstände höherer Gewalt, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder uns bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannt sind; sonstige nach Vertragsabschluss eintretende außergewöhnliche, für uns nicht vorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse; nachträgliche Streiks und rechtmäßige Aussperrungen.

5. Ergänzende Regelungen für Auswahlgeschäfte

5.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Auswahlgeschäfte, vorbehaltlich der in diesem Abschnitt enthaltenen Sonderregelungen.

5.2 Dem Kunden auf dessen Wunsch zur Auswahl überlassene Waren gelten als endgültig käuflich übernommen, wenn und soweit wir sie nicht innerhalb einer vereinbarten oder mangels Vereinbarung innerhalb der in den Begleitpapieren von uns angegebenen oder – bei zunächst unbefristeten Auswahlen – innerhalb einer nachträglich von uns gesetzten angemessenen Frist zurückerhalten. Die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt bleiben hiervon unberührt.

5.3 Mit der Übergabe der Auswahlware an den Kunden, bzw. bei Versendung an den Beförderer, geht alle Gefahr, insbesondere die des unverschuldeten Untergangs, Abhandenkommens und Beschädigung auf den Kunden über.

5.4 Der Kunde ist verpflichtet, unsere Auswahlware ausreichend gegen Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, räuberische Erpressung, Feuer- und Wasserschäden zu versichern und tritt seine Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Versicherer aus künftigen Schadensfällen betreffend obige Gefahren im Voraus sicherheitshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist auf unseren Wunsch hin verpflichtet, uns die entsprechende Versicherungsgesellschaft nebst Anschrift und Versicherungsscheinnummer mitzuteilen.

5.5 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Kunde unsere Auswahlwaren nicht an Dritte weitergeben (auch nicht in Kommission oder zur Auswahl). Auch wenn unsere Zustimmung vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, den Dritten zum Abschluss einer ausreichenden Versicherung der Ware gegen alle Gefahr, insbesondere die des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung, zu versichern.

5.6 Bei Rücksendung von Auswahlsendungen trägt der Kunde auch die Gefahr des unverschuldeten Untergangs und der unverschuldeten Beschädigung.

6. Gefahrübergang – Versand / Verpackung

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von uns nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

7.1 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit, Transportschäden, Mängel, Beschaffenheit und Eigenschaft zu untersuchen. Dies gilt auch im Falle der Weiterveräußerung. Offensichtliche Mängel und Transportschäden sind unverzüglich nach Feststellung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Erkennbare Mängel sind uns hierbei spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Auf die Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers nach • 377 HGB wird ausdrücklich verwiesen.

7.2 Die in • 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB bezeichneten Mängelansprüche (auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen) verjähren in 1 Jahr, soweit das Gesetz beim Unternehmerrückgriff und bei Arglist nicht längere Fristen vorschreibt. Für Minderung und Rücktritt als nicht der Verjährung unterliegende Gestaltungsrechte bleibt es bei der gesetzlichen Regelung (• 438 Abs. IV und V BGB).

7.3 Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel nicht rechtzeitig gemäß

Ziffer 7.1 gerügt hat. Bei begründeter Mängelrüge sind wir im Wege der Nacherfüllung – nach unserer Wahl – zur Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Verweigern wir beide Arten der Nacherfüllung, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu (Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag).

8. Schadensersatz und Haftungsbeschränkungen

8.1 Wir haften

1. ohne Einschränkung bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Geschäftsführung, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen;

2. ohne Einschränkung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen;

3. für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben; bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung dann jedoch auf Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens begrenzt;

4. im Rahmen einer von uns etwa übernommenen Garantie (• 443 BGB) sowie uneingeschränkt, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;

5. soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Sachen verschuldensunabhängig für Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen gehaftet wird.

8.2.1 Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz gegen uns sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur ausgeschlossen.

8.2.2 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter, Handelsvertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Bereich der Sachmängelhaftung gilt für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen die Regelung unter Ziffer 7.2 dieser Bedingungen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus bisherigen Verträgen herrührender Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von uns erbrachte Warenlieferungen beglichen ist. Bei laufender Rechnung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

Bei Saldoziehung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum auch als Sicherung für unsere Forderung aus dem Saldo.

9.2 Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr verkaufen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Wenn der Kunde noch nicht bezahlte Eigentumsvorbehaltsware an Dritte weiterveräußert, muss er seinerseits bei Kreditgeschäften einen Eigentumsvorbehalt mit dem Abnehmer vereinbaren.

9.3 Soweit ein Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware nicht gegen bar erfolgen sollte, tritt der Kunde bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch gegenüber dem Erwerber in Höhe unseres Rechnungspreises einschließlich Mehrwertsteuer sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und vom Dritten Zahlung an uns zu verlangen. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung sowie Beantragung eines Insolvenzverfahrens. Der Kunde hat uns dann auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zukommen zu lassen. Nimmt der Kunde seine Forderung aus Weiterveräußerung unserer Ware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes echtes oder sog. uneigentliches Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit seine Ansprüche auf den zu seinen Gunsten festgestellten und anerkannten Saldo sowie auf einen bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses etwa bestehenden Überschuss (kausaler Schlusssaldo) im voraus in Höhe des ihm von uns berechneten Preises unserer weiterveräußerten Ware sicherheitshalber an uns ab.

9.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberischer Erpressung, Feuer und Wasserschaden zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

9.5 Zugriffen Dritter (z. B. Pfändungen oder Beschlagnahme) auf die unter Eigentums-vorbehalt gelieferte Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen. Ferner hat er uns sofort von diesen Zugriffen schriftlich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (z. B. Abschrift des Pfändungsprotokolls) zu unterrichten.

9.6 Der Kunde verpflichtet sich dazu, unsere Originaletiketten bis zum Weiterverkauf an der Ware zu belassen oder bei Verwendung eigener Etiketten durch geeignete Kennzeichnung die Ware als aus unseren Lieferungen stammend auszuweisen.

9.7 Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Eigentumsvorbehalt berechtigt uns, bei Ausbleiben der vereinbarten Zahlung auch ohne vorherige Fristsetzung die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

9.8 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

10. Unsicherheitseinrede/Verfallklausel – Gutschriftserteilung

Bei endgültigen Warenrücknahmen, insbesondere wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden, etc. erfolgt Gutschrift. Hierbei behalten wir uns die Vornahme von Abschlägen vor entsprechend

1. dem äußeren Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe (z. B. wegen Kosten ggf. erforderlicher Auffrischungsarbeiten; wegen Neuetikettierungskosten bei vom Kunden entfernten oder während der Lagerzeit beschädigten und/oder unansehnlich gewordenen Originaletiketten);

2. einer in der Zeit zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretenen Wertminderung infolge modischer Überalterung oder technischer Weiterentwicklung;

3. einem im Vergleich zum Rechnungstag gesunkenen Edelmetallkurs. Maßgeblich ist der Kurs des Tages, an dem die Vorbehaltsware wieder in unseren Besitz gelangt;

4. den uns entstandenen Verkaufskosten; hierbei sind wir zu einem pauschalen Abzug von 10% berechtigt. Dem Kunden bleibt auf seine Kosten der Nachweis unbenommen, dass ein Abschlag nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang berechtigt ist.

11. Urheberschutz

Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dergleichen gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden.

Jeder schuldhafte Verstoß hiergegen macht den Käufer schadenersatzpflichtig.

12. Datenverarbeitung

Die Kundendaten unterliegen im Rahmen der Auftragsabwicklung bei uns der elektronischen Datenverarbeitung. Bei Nutzung von personenbezogenen Daten werden wir die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz, beachten

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Deutsches Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb

13.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich Idar-Oberstein.

13.1.1 Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, bei kaufmännischen Kunden für beide Teile Idar-Oberstein oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Die Wahlgerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Kunden, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben.

13.2.2 Abnehmer aus EU-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb ab dem 01.01.1993 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht aufgrund von Steuervergehen des Kunden selbst – aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Kunden über seine für “Erwerbsschwelle” oder Angabe falscher Identifikationsnummer.

13.2.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss des UN- Kaufrechtsübereinkommens für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen bestehen. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll diejenige Regelung treten, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlichen Zweck inhaltlich am nächsten kommt.